Satzung
Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Dahlem
§ 1 Name und Sitz und Rechtsform des Vereins
Die im Jahre 1928 gegründete Ortsgruppe führt den Namen
„Eifelverein, Ortsgruppe Dahlem“.
Sitz der Ortsgruppe ist Dahlem.
Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins und übernimmt
alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Hauptvereins.
Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Euskirchen.
§ 2 Vereinsgebiet
Das Vereinsgebiet umfasst die Gemarkung Dahlem.
§ 3 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden
Fassung.
Der Verein dient der Eifel, ihrer Bevölkerung im Vereinsgebiet und allen, die
hier Erholung und Entspannung suchen. In diesem Rahmen gibt er sich fol-
gende Aufgabenbereiche:
1. Unterstützung und Förderung aller Planungen und Vorhaben, die der
Strukturverbesserung dienen.
2. Förderung des Erholungs- und Fremdenverkehrs durch Betreuung des ört-
lichen Wanderwegenetzes und Vorschläge für werbende Maßnahmen im
Interesse des Erholungs- und Fremdenverkehrs.
3. Unterstützung des Umweltschutzes durch Mitwirkung bei der Erhaltung und
dem Schutz von Natur und Landschaft.
4. Förderung des heimatlichen Brauchtums, der Denkmalpflege und Sorge für
den Erhalt der Feldkreuze.
5. Pflege der Freizeitgestaltung durch Wanderungen, sowie durch Veranstal-
tungen kultureller und geselliger Art,
6. Unterstützung der Maßnahmen des Hauptvereins, insbesondere im Bereich
kultureller Veranstaltungen, bei der Herausgabe von Wanderführern, Wan-
derkarten und heimatlichem Schrifttum.
7. Pflege der Jugendarbeit, soweit diese nicht bereits durch andere Organi-
sationen und Jugendgruppen gewährleistet ist.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Beginn der Mitgliedschaft
Mitgliedsbewerber erklären ihren Beitritt durch Aufnahmevertrag.
Die Mitgliedschaft wird unterschieden nach:
a) Vollmitglieder und Familienmitglieder
b) Jugendmitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
c) Fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen,
Gesellschaften und Körperschaften)
d) Ehrenmitglieder
Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederver-
sammlung ernannt.
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstal-
tungen teilzunehmen und alle Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und zu
fördern.
3. Mitgliederbeiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festge-
setzt. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 10. März zu entrichten.
4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist
dem Vorstand schriftlich zu erklären. Wer gegen das Ansehen oder die In-
teressen des Vereins verstößt, oder wer den Mitgliedesbeitrag trotz Mahnung
nicht leistet, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Gegen die Vorstandsentscheigung kann die Mitgliederversammlung ange-
rufen werden.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Die Organe beschließen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit
einfacher Mehrheit.
3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über An-
gelegenheiten, die Ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen
können, nicht mitwirken.
4. Über die Versammlungen und Sitzungen der Organe ist eine Niederschrift zu
fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse
enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern
des Vorstands zu unterzeichnen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich einmal im 1. Kalenderdrittel des
Kalenderjahres statt. Der Termin wird vom Vorstand mindestens eine Woche
vorher durch Benachrichtigung der Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Mitgliederversammmlung
sind spätestens 3 Tage vor Ihrer Durchführung schriftlich an den
Vorsitzenden zu richten. Die Frist von 3 Tagen gilt jedoch nicht für
Anträge auf Satzungsänderung (s. §9).
2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe der Gründe fordert. Für die Einladung gilt Abs. 1.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Beschlussfähigkeit festzu-
stellen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer
Einladung mindestens sieben Mitglieder anwesend sind.
5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Beschlüsse über Änderung der Vereinssatzung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- fünf weiteren Mitgliedern
2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl wird durch
Zuruf (offene Abstimmung) durchgeführt. Wenn ein Viertel der anwesenden
Mitglieder diesem Verfahren wiederspricht, ist die Wahl durch Abgabe von
Stimmzetteln vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.
Die Übertragung mehrer Ämter auf eine Person ist statthaft mit Ausnahme
der Personalunion von Vorstandsvorsitzendem und Kassenwart.
3. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einbe-
rufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind.
4. Alle Inhaber einer Vereins-Funktion (Geschäftsführer, Schatzmeister, Wan-
derwarte, Jugendwart, Wegewart etc.) soweit sie nicht gewählte Vorstands-
mitglieder sind, sind zu den Sitzungen des Vorstands einzuladen und
nehmen stimmberechtigt daran teil.
5. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit diese
nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere über:
• die Genehmigung der Ausgaben
• die Entsendung von Mitgliedern zu Tagungen und Lehrgängen
• das Vorschlagsrecht zur Verleihung von Verdienstnadeln
• die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung
• die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung
§ 8 Geschäfts- und Kassenführung
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen hin. Er ist zur Alleinunter-
zeichnung rechtsverbindlicher Erklärungen befugt. Im Falle seiner Verhin-
derung wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und
Pflichten vertreten.
2. Geschäfts- und Kassenführung obliegen dem Vorstand. Er beschließt über
eine Aufgabenverteilung. Der Vorsitzende ist für die ordnungsgemäße Auf-
gabenerledigung verantwortlich.
3. Der Vorstand tätigt zu jedem Jahresabschluss einen Geschäfts- und Kassen-
bericht, der der Mitgliederversammlung vorzutragen ist. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
4. Der Kassenbericht ist vor der Entlastungserteilung zu prüfen. Zu diesem
Zweck wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von
2 Jahren. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglied sein.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung der Vereinssatzung können von jedem Mitglied 30
Tage vor der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
2. Eine Satzungsänderung kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer
dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die
Vorschriften des BGB sind zu beachten.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Eine Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens für diesen Zweck ein-
berufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Dahlem, die es unmittelbar
und ausschließlich für anerkannt gemeinnützige Zwecke im Ort Dahlem zu
verwenden hat.
Dahlem, 11. Juli 1986
1. Änderung der Satzung vom 28.11.1986
Die Satzung wird wie folgt geändert:
Der § 3 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit - der Satzung erhält folgende Neufassung:
1. Der Verein ist elbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Ge-
nützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung.
4. Der Verein dient der Eifel, ihrer Bevölkerung im Vereinsgebiet und allen, die
hier Erholung und Entspannung suchen. In diesem Rahmen übernimmt er in
seinem Vereinsgebiet alle Aufgaben, die der Hauptverein in seiner Satzung
festgelegt hat, soweit die Zuständigkeiten des Hauptvereins und der Be-
zirksgruppen nicht vorbehalten sind.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Diese Änderungssatzung ist von der Mitgliederversammlung des Eifelvereins
OG Dahlem rechtsgültig beschlossen worden.
2. Änderung der Satzung vom 08. März 1997
Die Satzung wird wie folgt geändert:
1. in § 3 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit - erhält der Absatz 3 folgenden
Zusatz:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. in § 10 - Auflösung des Vereins - erhält der Absatz 2 folgende Neufassung:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Dahlem, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ort Dahlem zu verwenden
hat.
Diese Änderungssatzung ist von der Mitgliederversammlung des Eifelvereins
OG Dahlem rechtsgültig beschlossen worden.
3. Änderung der Satzung vom 12.03.2010
Die Vereinssatzung vom 11.07.1986 wird wie folgt ergänzt:
Der §3 - Vereinszweck und Gemeinnützigkeit - der Satzung erhält folgende Ergänzung:
8. Vom Verein kann nach §3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes eine Auf-
wandspauschale bis zur Höhe von max. € 500,00 im Kalenderjahr für ehren-
amtliches Engagement gezahlt werden.
Diese Ergänzung ist von der Mitgliederversammlung des Eifelvereins rechts-gültig beschlossen worden.